Was als behandelte Ware gilt.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. l BPR: „alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten“.
Entscheidend ist die Hauptfunktion. Hat eine Ware in erster Linie eine biozide Funktion, gilt sie selbst als Biozidprodukt und braucht eine Zulassung. Ist die biozide Wirkung eine Zusatzfunktion, bleibt sie eine behandelte Ware. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu behandelten Waren und zu Masterbatches erläutern die Abgrenzung.
| Beispiel | Einordnung | Grund |
|---|---|---|
| Funktionsshirt mit geruchshemmender Ausrüstung | behandelte Ware | Hauptfunktion ist Kleidung |
| Kunststoffgriff mit antimikrobiellem Additiv | behandelte Ware | Hauptfunktion ist der Griff |
| Desinfektionstuch | Biozidprodukt | Hauptfunktion ist Desinfizieren |
| Masterbatch, das Kunststoffteilen eine biozide Eigenschaft verleihen soll | in der Regel Biozidprodukt | soll die Eigenschaft auf andere Waren übertragen |
Nur genehmigte Wirkstoffe.
Nach Art. 58 Abs. 2 darf eine behandelte Ware nur in Verkehr gebracht werden, wenn jeder enthaltene Wirkstoff für die Produktart und Verwendung genehmigt ist oder in Anhang I steht und die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Das gilt auch für eingeführte Waren.
Übergangsweise erlaubt Art. 94 Wirkstoffe, die am 1. September 2016 für die Produktart im EU-Prüfprogramm waren oder beantragt wurden. Wird ein solcher Wirkstoff abgelehnt, bleiben 180 Tage.
Die Produktart folgt aus dem Zweck (Anhang V). Produktart 9 schützt Fasern, Leder, Gummi und Polymere, auch gegen Besiedlung der Oberfläche und Geruch. Produktart 2 umfasst Mittel, die Textilien, Farben oder anderen Materialien desinfizierende Eigenschaften geben.
Was auf das Etikett gehört.
Die Kennzeichnung ist Pflicht, wenn der Hersteller eine biozide Eigenschaft auslobt, etwa „antibakteriell“, oder wenn die Genehmigung eines Wirkstoffs sie verlangt (Art. 58 Abs. 3). Verantwortlich ist, wer die Ware in Verkehr bringt.
Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und hinreichend dauerhaft sein. Erfordern Größe oder Funktion der Ware es, steht es auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein. Sprache ist die Amtssprache des Mitgliedstaats, sofern dieser nichts anderes bestimmt (Art. 58 Abs. 6).
Verbraucher können Auskunft über die biozide Behandlung verlangen; der Lieferant antwortet binnen 45 Tagen kostenlos (Art. 58 Abs. 5).
Gleichwertige Kennzeichnung nach sektorspezifischem Recht geht vor (Art. 58 Abs. 3).
Etikett-Anatomie: Pflichtangaben einer behandelten Ware
- ① Enthält Biozidprodukte.
- ② [belegte Eigenschaft]
- ③ [Wirkstoff]
- ④ [Nanomaterial] (Nano)
- ⑤ [Hinweise]
sichtbar · lesbar · dauerhaft · Amtssprache (Art. 58 Abs. 6)
- Hinweis, dass die Ware Biozidprodukte enthält (Buchst. a)
- die der Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft, nur wenn sie belegt ist (Buchst. b)
- die Bezeichnung aller Wirkstoffe in den Biozidprodukten (Buchst. c)
- die Namen aller Nanomaterialien, gefolgt von „(Nano)“ (Buchst. d)
- alle einschlägigen Gebrauchshinweise einschließlich Vorsichtsmaßnahmen (Buchst. e)
① bis ⑤ = Art. 58 Abs. 3 Buchst. a bis e
Werbung: Grenzen aus Verordnung und Rechtsprechung.
Werbung für Biozidprodukte darf nicht über Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt oder über die Wirksamkeit irreführen. Verboten sind in jedem Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und ähnliche Hinweise.
Der Europäische Gerichtshof hat am 20. Juni 2024 entschieden: „Ähnliche Hinweise“ sind alle Angaben, die Risiken verharmlosen oder leugnen, ob allgemein oder konkret formuliert. Anlass war ein Desinfektionsmittel, das als „hautfreundlich“ beworben wurde.
Der Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2025 für einen Desinfektionsschaum die Angaben „Sanft zur Haut“ und „Hautfreundliche Produktlösung“ untersagt. Wie gefährlich das konkrete Produkt ist, spielt keine Rolle; die abstrakte Gefahr der Irreführung genügt.
Art. 72 nennt ausdrücklich die Werbung für Biozidprodukte. Für die behandelte Ware selbst gelten Art. 58 Abs. 3 (nur belegte Eigenschaften) und das Irreführungsverbot in § 5 UWG. Wer das Biozidprodukt bewirbt, etwa ein Masterbatch, fällt unmittelbar unter Art. 72.
| Formulierung | Einordnung |
|---|---|
| „hautfreundlich“, „sanft zur Haut“ | als ähnlicher Hinweis verboten (EuGH, BGH) |
| „antibakteriell“ ohne Prüfbericht | nicht belegt, Gefahr der Irreführung (Art. 58 Abs. 3 Buchst. b; § 5 UWG) |
| „antibakteriell ausgerüstet, geprüft nach ISO 20743“ mit vollständigem Etikett | üblicher Weg, wenn Prüfung und Wirkstoffstatus stimmen |
So rüsten Sie Ihr Produkt rechtssicher aus.
01
Einordnen
Klären Sie, ob Ihr Produkt eine behandelte Ware ist oder wegen seiner Hauptfunktion selbst ein Biozidprodukt.
02
Zweck festlegen
Materialschutz, Geruchsminderung oder desinfizierende Eigenschaft. Daraus folgt die Produktart, etwa 9 oder 2.
03
Wirkstoffe prüfen
Jeder Wirkstoff muss für diese Produktart genehmigt sein, in Anhang I stehen oder unter Art. 94 fallen.
04
Biozidprodukt klären
Wird in der EU ausgerüstet, braucht das eingesetzte Biozidprodukt, etwa ein Masterbatch, eine Zulassung oder muss nach Übergangsrecht verkehrsfähig sein (Art. 17, Art. 89).
05
Wirkung belegen
Prüfen Sie jede beworbene Eigenschaft mit einer passenden Methode am fertigen Material. Eine OECD-Leitlinie beschreibt Prüfungen an behandelten Waren.
06
Etikett gestalten
fünf Pflichtangaben, sichtbar, lesbar, dauerhaft, in der Amtssprache.
07
Werbung prüfen
nur belegte Eigenschaften, nichts Verharmlosendes. Halten Sie Unterlagen für Anfragen binnen 45 Tagen bereit.
Für Ihr Produkt
Was das für Ihr Produkt heißt.
Wer Z-Chitosan in ein Produkt einarbeitet und eine antimikrobielle Eigenschaft auslobt, bringt in aller Regel eine behandelte Ware in Verkehr. Ob die Bestandteile von Z-Chitosan für die passende Produktart genehmigt oder im Prüfprogramm sind, wird vor jedem Projekt geklärt.
