Regulatorik
Der regulatorische Weg, vorher klar.
Ob ein Produkt mit Z-Chitosan als Biozidprodukt, behandelte Ware, Medizinprodukt, Kosmetik, Lebensmittelkontaktmaterial oder Spielzeug gilt, bestimmt Unterlagen, Prüfungen und erlaubte Aussagen. Der Regulatorik-Kompass ordnet Ihr Produkt in wenigen Fragen ein.

- Biozidprodukt
- VO (EU) Nr. 528/2012
- Behandelte Ware
- VO (EU) Nr. 528/2012
- Medizinprodukt
- VO (EU) 2017/745
- Kosmetisches Mittel
- VO (EG) Nr. 1223/2009
Regulatorik-Kompass
Ihr Produkt, regulatorisch eingeordnet.
Stand: 26.09.2026. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Auffassung der zuständigen Behörden und Benannten Stellen.
Höchstens sieben Fragen zu Zweck und Einsatz. Am Ende sehen Sie die voraussichtliche Einordnung, die maßgeblichen Rechtsakte, typische Unterlagen und was ZCP beisteuert.
Ein Produkt kann mehreren Regelwerken zugleich unterliegen, etwa dem Lebensmittelkontaktrecht und der Biozid-Verordnung. Der Kompass zeigt die vorrangige Einordnung und Hinweise auf weitere.
Der Kompass bildet EU-Recht ab. Für die USA, Kanada, die Schweiz und das Vereinigte Königreich gelten eigene Regeln; diese Märkte ordnen wir im Gespräch ein.
Stand: 26.09.2026 · Keine Rechtsberatung
Was sehe ich?
Der Regulatorik-Kompass ist ein Entscheidungsbaum mit sieben Fragen. Er ordnet ein Produkt mit Z-Chitosan einer von sechs Kategorien zu: Biozidprodukt, behandelte Ware, Medizinprodukt, kosmetisches Mittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Spielzeug. Fragen, Antworten und Ergebnisse stehen in den Tabellen unten. Stand 26.09.2026.
- Biozidprodukt: Ihr Produkt gilt voraussichtlich als Biozidprodukt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Verordnung (BPR). Es darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es zugelassen ist und seine Wirkstoffe für die passende Produktart genehmigt sind; für Wirkstoffe im Prüfprogramm gelten Übergangsregeln, in Deutschland die ChemBiozidDV. Die Produktart folgt aus dem Einsatz, etwa PT 1 Hygiene Mensch, PT 2 Flächendesinfektion, PT 3 Veterinärhygiene oder PT 4 Lebensmittel- und Futtermittelbereich. Werbung unterliegt Art. 72 BPR.
- Behandelte Ware: Ihr Produkt ist voraussichtlich eine behandelte Ware nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. l BPR: Es hat eine andere Hauptfunktion und enthält absichtlich ein Biozidprodukt. Es darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle enthaltenen Wirkstoffe für die betreffende Produktart und Verwendung genehmigt oder in Anhang I aufgeführt sind (Art. 58 Abs. 2). Wird eine biozide Eigenschaft ausgelobt, ist ein Etikett Pflicht (Art. 58 Abs. 3). Verbraucher erhalten auf Anfrage binnen 45 Tagen kostenlos Auskunft über die Behandlung (Art. 58 Abs. 5).
- Medizinprodukt: Ihr Produkt ist voraussichtlich ein Medizinprodukt nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR); die Biozid-Verordnung tritt dann nach ihrem Art. 2 Abs. 2 zurück. Die Klasse ergibt sich aus Anhang VIII: Ein Harnkatheter fällt unter Regel 5, bei vorübergehender Anwendung unter 60 Minuten Klasse I, bei kurzzeitiger Anwendung bis 30 Tage in der Regel Klasse IIa, bei Langzeitanwendung Klasse IIb. Enthält die Beschichtung einen Stoff, der für sich allein ein Arzneimittel wäre und ergänzend wirkt, gilt Regel 14 und damit Klasse III. Diese Frage klären Sie früh mit Ihrer Benannten Stelle.
- Kosmetisches Mittel: Ihr Produkt gilt voraussichtlich als kosmetisches Mittel nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Vor dem Inverkehrbringen braucht es eine verantwortliche Person in der EU, einen Sicherheitsbericht, eine Produktinformationsdatei und die Notifizierung im CPNP. Soll Z-Chitosan im Produkt vor allem das Wachstum von Mikroorganismen hemmen, also konservieren, muss der Stoff als Konservierungsstoff in Anhang V aufgeführt sein. Werbeaussagen folgen den gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013.
- Lebensmittelkontaktmaterial: Ihr Produkt ist ein Lebensmittelkontaktmaterial. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf es keine Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden oder das Lebensmittel unvertretbar verändern. Bei Kunststoffen dürfen nur Stoffe der Unionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verwendet werden; Migrationsgrenzwerte und eine Konformitätserklärung sind Pflicht. Je nachdem, wo die antimikrobielle Eigenschaft ansetzt, gelten zusätzlich die Biozid-Verordnung oder die Regeln für aktive Materialien.
- Spielzeug: Ihr Produkt fällt voraussichtlich unter das Spielzeugrecht: heute die Richtlinie 2009/48/EG, in Deutschland umgesetzt durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz. Ab dem 01.08.2030 gilt die Verordnung (EU) 2025/2509; danach darf Spielzeug nach heutigem Stand weder ein Biozidprodukt noch eine behandelte Ware sein, mit einer engen Ausnahme für dauerhaft im Freien aufgestelltes Spielzeug. Für Entwicklungen mit Marktstart nach diesem Datum ist eine antimikrobielle Ausrüstung von Spielzeug damit keine tragfähige Option. Öffentliche Spielplatzgeräte sind anders eingeordnet; sprechen Sie uns an.
- Klärung im Gespräch: Nach Ihren Antworten ist keine eindeutige Einordnung möglich. Enthält Ihr Produkt kein Biozidprodukt und lobt es keine antimikrobielle Eigenschaft aus, greift die Biozid-Verordnung in der Regel nicht; dann gelten die allgemeinen Produktregeln, etwa die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Grenzfälle klären wir mit Ihnen im Gespräch.
Beitrag von ZCP
Was ZCP auf dem Weg beisteuert.
Die Verantwortung für die Einordnung und Zulassung des Endprodukts trägt der Hersteller. ZCP liefert die Bausteine, die dafür nötig sind.
01
Datenpaket
Zusammensetzung und Spezifikation von Z-Chitosan, Chitosan verbunden mit Pflanzenextrakten, sowie Angaben zur Rohstoffquelle auf Anfrage.
02
Prüfdaten
Ausgewählte Prüfdaten für Ihre Unterlagen, auf Anfrage, nach Prüfung und unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung.
03
Dossier-Unterstützung
Beiträge zur technischen Dokumentation, zur Produktinformationsdatei oder zur Konformitätserklärung.
04
Aussagen je Markt
Vorschläge für Kennzeichnung und Werbeaussagen, die zu Biozid-Verordnung und Marktrecht passen.
Status der Wirkstoffe von Z-Chitosan nach BPR: klären wir je Produktart vor Projektbeginn
Stand: 26.09.2026
Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Auffassung der zuständigen Behörden und Benannten Stellen.
Quellen11
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BPR), konsolidierte Fassung vom 15.04.2022: Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und l, Art. 17, Art. 58, Art. 69, Art. 72 Abs. 3, Art. 89, Art. 94. eur-lex.europa.eu.
- Europäische Chemikalienagentur (ECHA): Treated articles (Übergangsregeln Art. 94). echa.europa.eu, abgerufen 26.09.2026.
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA: Behandelte Waren. reach-clp-biozid-helpdesk.de, abgerufen 26.09.2026.
- BAuA: Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV). baua.de, abgerufen 26.09.2026.
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR): Art. 2 Nr. 1, Art. 51, Anhang VIII (Regeln 4, 5, 8, 14), Anhang IX Abschnitt 5.2.
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Lebensmittelkontaktmaterialien): Art. 3, 4, 16 · Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Kunststoffe im Lebensmittelkontakt): Art. 5, 11, 12, 15, Anhänge I und IV · Verordnung (EG) Nr. 450/2009 · Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.
- Food Packaging Forum (2014): Dossier Biocides and food contact materials. foodpackagingforum.org.
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel: Art. 2, 4, 10, 11, 13, 14, 19, 20, Anhang V · Verordnung (EU) Nr. 655/2013 (Werbeaussagen).
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug: Art. 2 Abs. 2, Anhang I. legislation.gov.uk (Originalfassung).
- Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. vom 12.12.2025; Inkrafttreten 01.01.2026, Anwendung ab 01.08.2030; Verbot von Biozidprodukten und behandelten Waren in Spielzeug (Ausnahme dauerhaft im Freien). Zusammenfassungen: UL Solutions und British Retail Consortium, abgerufen 26.09.2026. Wortlaut der Ausnahme vor Livegang im Amtsblatt prüfen.
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit · Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel · Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung.
Den Weg Ihres Produkts klären.
Die Verantwortung für die Einordnung und Zulassung des Endprodukts trägt der Hersteller. ZCP liefert die Bausteine, die dafür nötig sind.